Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände.
Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen und die Artenvielfalt zu erhalten.
Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden. Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht.
Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Die Fischerei verfolgt diese Ziele.
Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter erreicht. Das schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen wegen unterschiedlicher Auffassungen zu Konflikten zwischen Fischern und anderen dem Naturschutz nahe stehende Interessensgruppen kommen kann. Hierfür sind als Beispiel folgende Interessenskonflikte genannt:
* Kormoransituation
* Kanubetrieb
* Rückgang der Aalbestände
* WRRL
Je nach Ziel und Schutzzweck kann die Fischereiausübung beschränkt werden. Etwaige Beschränkungen sind jedoch möglichst einvernehmlich und dem Schutzzweck entsprechend zu regeln; in jedem Fall ist die Hege zu erhalten.



Natur & Gewässer

